Donau Forum - der Treffpunkt für Donau Wassersportler

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howi 08.12.2009 21:04

Änderungen Prüfung SBF See
 
Die neuen Sportbootführerschein-Prüfungen

Wer schlau ist, macht jetzt noch zu den alten, vereinfachten Bedingungen seinen Sportbootführerschein See. Die Reform der Sportbootführerschein-Prüfung sollte eigentlich eine Erleichterung für angehende Wassersportler bringen, doch davon ist jetzt keine Rede mehr.
Sportbootführerschein – Prüfung per Multiple Choice

Richtig, bisher müssen die Antworten hingeschrieben und zukünftig nur noch angekreuzt werden – das hört sich gut an. Auch dass stets genau eine der vier angebotenen Antworten richtig ist, klingt gut. Aber die “falschen” Antworten sind auch richtige Antworten, nur bei anderen Fragen. Das verlangt, dass man die Frage und die dahinter stehende Materie genau verstanden hat. Zudem sollen alle vier Antworten ähnlich aussehen, sodass ein fotografisches Gedächtnis nicht weiterhilft.
Sportbootführerschein – nicht nur Fragen lernen

Damit der Fragenkatalog nicht einfach auswendig gelernt wird, sollen die Fragen und die Antworten mit Fachbegriffen gespickt werden. Die Materie soll bekannt sein, und nicht nur der Fragenkatalog. Und dass der Fragenkatalog um 87 Fragen gekürzt wird, bedeutet nicht, dass diese Fragen verschwinden – sie werden in der Navigationsprüfung gestellt. Per Multiple Choice sollen die Themen Seemannschaft, Schifffahrtsrecht und Wetterkunde abgefragt werden. In diese drei Abschnitte wird auch der Fragenkatalog gegliedert.
Sportbootführerschein – werden auch die Fragebogen veröffentlicht?

Noch nicht entschieden wurde, ob nur der Fragenkatalog veröffentlicht wird oder auch die Prüfungsfragebogen. Sicher ist, dass es zukünftig nur noch 15 Prüfungsfragebogen geben wird – nicht mehr 20 wie heute. Weil unbedingt vermieden werden soll, dass lediglich die Prüfungsfragebogen eingeübt werden, wird demnächst möglicherweise nicht einmal die Reihenfolge veröffentlicht, in der die Antwortvorschläge in der Prüfung präsentiert werden. Sogar personalisierte Prüfungsfragebogen sind im Gespräch. Dann wäre bei einem Prüfling zum Beispiel die dritte Antwort richtig, während sein Nachbar, der die gleiche Frage beantwortet, das Kreuzchen bei der ersten Antwort machen müsste.
Sportbootführerschein – Navigation erheblich erschwert

Wer immer noch glaubt, dass alles doch nicht so schlimm sei, der soll sich warm anziehen, wenn es in die Navigationsprüfung geht. Umfang und Schwierigkeitsgrad der mithilfe von amtlichen Seekarten zu bearbeitenden Aufgaben werden auf das Dreifache der heutigen Prüfung steigen. Dazu werden die Fragen gestellt, die aus dem Multiple Choice Fragenkatalog gestrichen wurden. Kritiker sprechen schon von einem SKS-Schein im Kleinformat – dort dauert allein die Navigationsprüfung 90 Minuten.
Sportbootführerschein – demnächst zwei Prüfungen statt einer

Es heißt, dass bei Multiple Choice 95% aller Fragen richtig beantwortet werden müssen und in der Navigationsprüfung 80%. Eine mündliche Nachprüfung entfällt; wer diese Hürde reißt, ist durchgefallen. Beide Prüfungsteile – Multiple Choice Fragebogen und Navigationsaufgabe werden getrennt bewertet. Wer nur eine Teilprüfung nicht besteht, muss beide Teile wiederholen.
Sportbootführerschein – für Prüfer kein Spielraum mehr

Bisher kann der Prüfer entscheiden, ob eine Antwort richtig oder halb richtig ist und entsprechend die Punkte vergeben. Die Prüfer sind bisher immer großzügig gewesen; wer den Sinn halbwegs erfasst hat, erhält die volle Punktzahl. Auch Fragen, die anstatt mit Worten mit einer kleinen Skizze beantwortet werden, gelten als richtig. Selbst wenn wichtige Antwortteile fehlen – wenn nur ein Stichwort passt, gibt es zumindest einen Punkt. Das wird zukünftig anders. Demnächst wird mit Schablone korrigiert; falsches Kreuzchen gleich null Punkte.
Sportbootführerschein – die Praxis wird nicht wichtiger

Die praktische Prüfung soll mehr Bedeutung bekommen; das war auch ein wichtiges Ziel gewesen. Was ist daraus geworden? Statt Anlegen oder Ablegen wird zukünftig Anlegen und Ablegen geprüft. (Auch heute muss der Prüfling beides können, weil ja nicht bekannt ist, was geprüft wird.) Ach ja – statt fünf Seemannsknoten sollen zukünftig sechs vorgemacht werden.
Sportbootführerschein Binnen – weniger Fragen

Derzeit umfasst der Fragenkatalog für den Sportbootführerschein Binnen in der Motorversion 400 Fragen und in der Variante für Segel- und Motorboote 493 Fragen. Hier soll gekürzt werden. Derzeit wird geprüft, ob nicht 129 Fragen für Motorbootfahrer ausreichen und dazu noch 30 Fragen für angehende Segler. Das klingt gut. Aber erstens ist darüber noch nicht entschieden worden. Und zweitens ist auch heute schon der Stoffkatalog beim Sportbootführerschein Binnen erheblich kleiner als beim Sportbootführerschein See. Der entscheidende Unterschied zwischen See und Binnen ist heute, dass in der Seeschein-Prüfung jedes Thema mit einer Frage abgehandelt wird, während in der Binnen-Prüfung zu jedem Thema drei, vier fünf oder mehr Fragen existieren. Das soll demnächst anders werden.
Sportbootführerschein – wann kommt die Reform?

Wann das alles in Kraft tritt, ist das ganze große Geheimnis. Ausgeschlossen ist wohl der 1.1.2010. Aber weil die Vorbereitungen bereits zum Ende des 3. Quartals 2009 so weit gediehen sind, muss spätestens zum 1.1.2011 mit den neuen “vereinfachten und mehr praxisorientierten” Prüfungen gerechnet werden – vielleicht aber auch schon im Laufe des Jahres 2010. In der Vergangenheit gab es bei Änderungen, die relativ kurzfristig in Kraft traten, immer eine Übergangsfrist, in der Prüflinge, die nach altem Verfahren ausgebildet wurden, auch noch nach dem alten Verfahren geprüft wurden. Damit ist auch dieses Mal zu rechnen.


QUELLE: http://www.sportbootfuehrerschein.de...ein-prufungen/

Der_Strolch 08.12.2009 21:08

Olaf diese Lernarbeit haben wir bereits hinteruns.......(tja)




also mach hin......Motz

howi 08.12.2009 21:13

Zitat:

Zitat von Der_Strolch (Beitrag 49405)
Olaf diese Lernarbeit haben wir bereits hinteruns.......(tja)




also mach hin......Motz

Ja, gleich im Frühjahr (daumen)

ThomasM 08.12.2009 21:15

Zitat:

Zitat von howi (Beitrag 49407)
Ja, gleich im Frühjahr (daumen)


(daumen)(daumen)(daumen)(daumen)

camelion01 08.12.2009 21:23

Zitat:

Zitat von howi (Beitrag 49407)
Ja, gleich im Frühjahr (daumen)

Frühjahr 2000 und ??Confus

Hast letztes Jahr auch schon gesagt!MotzMotzMotz

glumpo 08.12.2009 21:23

Olaf, hast Du keinen See-ScheinConfusConfus

ThomasM 08.12.2009 21:25

Zitat:

Zitat von glumpo (Beitrag 49411)
Olaf, hast Du keinen See-ScheinConfusConfus

Kann das sein, dass du der einzge bist, der das nicht wusste lol27lol27

Der_Strolch 08.12.2009 21:31

Zitat:

Zitat von camelion01 (Beitrag 49410)
Frühjahr 2000 und ??Confus

Hast letztes Jahr auch schon gesagt!MotzMotzMotz




er hat ja ned genau gsagt welches Frühjahr....lol27

howi 08.12.2009 21:36

Zitat:

Zitat von glumpo (Beitrag 49411)
Olaf, hast Du keinen See-ScheinConfusConfus

Nein :banghead::banghead:

Mach jetzt im Frühjahr die Prüfung....(daumen)(daumen)

glumpo 08.12.2009 21:42

Zitat:

Zitat von ThomasM (Beitrag 49414)
Kann das sein, dass du der einzge bist, der das nicht wusste lol27lol27


Ich glaub schon**weinen**

Ger B 08.12.2009 21:56

Habe ich zum gluck alles hinter mir :biggrin5:
Habe in 1992 ale scheine geholt ,Binnen ,See,Navi.:biggrin
Dan habe ich vor 4 Jahre das große Rheinpatent geholt (ist hier in Holland gleich mit kapitänspatent)kan also auch mit ein frachter von 180 mtr fahren oder ein fahrgastschiff :biggrin5:
Aber bei keine einzige prufung ein knoten gemacht ist hier nicht (tja)

Der_Strolch 08.12.2009 21:59

Zitat:

Zitat von Ger B (Beitrag 49447)
Habe ich zum gluck alles hinter mir :biggrin5:
Habe in 1992 ale scheine geholt ,Binnen ,See,Navi.:biggrin
Dan habe ich vor 4 Jahre das große Rheinpatent geholt (ist hier in Holland gleich mit kapitänspatent)kan also auch mit ein frachter von 180 mtr fahren oder ein fahrgastschiff :biggrin5:
Aber bei keine einzige prufung ein knoten gemacht ist hier nicht (tja)



bei jeder Prüfung ( Funk natürlich nicht) mindestens 3 Knoten .....:419:

Ger B 08.12.2009 22:58

Zitat:

Zitat von Der_Strolch (Beitrag 49452)
bei jeder Prüfung ( Funk natürlich nicht) mindestens 3 Knoten .....:419:

3 knoten 2 in die schuhe und einer in die krawatte lol27lol27

Der Hanseat 09.12.2009 09:53

Gut das Gaby See-Schein hat. :driving:(finger)
Peter

howi 09.12.2009 12:09

Zitat:

Zitat von Der Hanseat (Beitrag 49467)
Gut das Gaby See-Schein hat. :driving:(finger)
Peter

Du auch nicht ? ConfusConfusConfus

Der Hanseat 09.12.2009 15:20

Dafür habe ich Gaby(finger), bei mir SRC(Funk) und Binnenschein, sowie Behördenscheine für Wasserfahrzeuge. Als notwendiges Übel:banghead:, Behördenfunkscheine BOS liegen bei Gaby und mir vor, macht Frauchen am Sonntag Prüfung UBI, dann sollten wir alles für die neue Saison 2010 haben. Die BOS Funkzeugnisse werden nicht anerkannt und können auch nicht umgeschrieben werden:mad:. So hat von uns jeder etwas von allem.
Peter

howi 09.12.2009 15:45

Zitat:

Zitat von Der Hanseat (Beitrag 49484)
sowie Behördenscheine für Wasserfahrzeuge.

ConfusConfusConfus

Klär uns doch bitte auf (finger)(finger)

ThomasM 09.12.2009 16:16

Zitat:

Zitat von Der Hanseat (Beitrag 49484)
Dafür habe ich Gaby(finger), bei mir SRC(Funk) und Binnenschein, sowie Behördenscheine für Wasserfahrzeuge. Als notwendiges Übel:banghead:, Behördenfunkscheine BOS liegen bei Gaby und mir vor, macht Frauchen am Sonntag Prüfung UBI, dann sollten wir alles für die neue Saison 2010 haben. Die BOS Funkzeugnisse werden nicht anerkannt und können auch nicht umgeschrieben werden:mad:. So hat von uns jeder etwas von allem.
Peter

Hallo Peter,

offiziell wirst du mit dieser Kombi nicht glücklich. Der Skipper muss auf See beides haben, also SBF See und SRC. Nur einen an Bord zu haben, der den SRC hat, langt nicht.

howi 09.12.2009 16:23

Zitat:

Zitat von ThomasM (Beitrag 49487)
Hallo Peter,

offiziell wirst du mit dieser Kombi nicht glücklich. Der Skipper muss auf See beides haben, also SBF See und SRC. Nur einen an Bord zu haben, der den SRC hat, langt nicht.

Ja, ich dachte auch, dass der Schiffsführer auch das SRC benötigt, wobei der Schiffsführer natürlich den Sbf See benötigt.
Früher konnte eine PErson den Sbf See haben und eine andere Person das SRC, das genügte.....

ThomasM 09.12.2009 16:59

Zitat:

Zitat von howi (Beitrag 49489)
Ja, ich dachte auch, dass der Schiffsführer auch das SRC benötigt, wobei der Schiffsführer natürlich den Sbf See benötigt.
Früher konnte eine PErson den Sbf See haben und eine andere Person das SRC, das genügte.....

Genau so habe ich es in Deutschland gelernt und genau so gilt es in Kroatien. Ob es in Deutschland auch so gilt, ist eine naheliegende Vermutung.

Der Hanseat 09.12.2009 17:33

Kombi geht bis 12 Seemeilen Deutsche Hoheitsgebiet und mit unserem Teil aus Meckpo reicht das.
Gruß Peter

ThomasM 09.12.2009 18:16

Zitat:

Zitat von Der Hanseat (Beitrag 49498)
Kombi geht bis 12 Seemeilen Deutsche Hoheitsgebiet und mit unserem Teil aus Meckpo reicht das.
Gruß Peter

Wer sagt das??

Zum einen gilt die SeeschStrO nur bis 3 sm mit Ausnahme eines betonnten Fahrwassers im Küstenmehr, d.h auf deutsch, dass fast überall ausserhalb der 3 sm die KVR gilt und da ist das sicher nicht geregelt.

Sorry, ich habe sicher gelernt, dass die Kombi nicht mehr gilt. Wurde mit Einführung des SRC geändert.
Um sicher zu gehen, könnte ich aber nochmals meinen Fahrlehrer kontaktieren. War bis vor kurzem noch bei der Waschpo und sollte es wissen.

ThomasM 09.12.2009 18:20

Hier die Holländer ....
 
http://www.seglermagazin.de/Funkzeug...RC.4336.0.html

ist zwar Holland, jedoch wurde es gleichzeitig bei uns auch geändert.
(Werde ich aber auch noch finden)

Der Hanseat 09.12.2009 18:23

Sorry es ist nicht vorgeschrieben das der Skipper ein SRC beim See-Schein haben muß !!! Es muß sich aber eine Person an Bord befinden der einen SRC-Schein hat !!!! Bei eingebauter Funkanlage und beim Befahren der Seeschifffahrtsstr. Bis vor 20 Jahren gefahren auf BGS SEE
Peter

ThomasM 09.12.2009 18:26

Zitat:

Zitat von Der Hanseat (Beitrag 49507)
Sorry es ist nicht vorgeschrieben das der Skipper ein SRC beim See-Schein haben muß !!! Es muß sich aber eine Person an Bord befinden der einen SRC-Schein hat !!!! Bei eingebauter Funkanlage und beim Befahren der Seeschifffahrtsstr. Bis vor 20 Jahren gefahren auf BGS SEE
Peter

Erfordernis von Befähigungsnachweisen für die Bedienung von Seefunkstellen

Weshalb ein Sprechfunkzeugnis?

Mit dem vollständigen Inkrafttreten der Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung am 01. 01. 2003 wurde die Prüfungsbefugnis für die Funkzeugnisse „Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC)“ und „Allgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC)“ auf die Wassersportverbände DSV und DMYV verlagert. Die Prüfung wird also nicht mehr vor einer Bundesbehörde (früher Bundespost/Fernmeldeamt 6, später RegTP) abgelegt.

Die nächste Änderung erfolgte mit der Anpassung der seeverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 02. 06. 2005: Hier wurde eine Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV) vorgenommen. Unter anderem wurde der Anwendungsbereich wie folgt gefasst:

§ 1 SportseeSchV

(1) – (6) ...

Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs oder des Traditionsschiffs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate, LRC), das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis.

Mit dieser Regelung wurde festgeschrieben, dass der Führer der Yacht fortan der Inhaber eines Funkzeugnisses sein muss und es nicht mehr ausreichend ist, einen „Funker“ mit an Bord zu haben. Diese Regelung ist verbindlich, sofern sich eine Seefunkstelle an Bord der Yacht befindet. Laut § 15a Abs. 1 Ziffer 3 stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Seeaufgabengesetz dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.

Übergangsregelung

Als Übergangsregelung wurde Folgendes festgeschrieben:

§ 16 SportseeSchV

§ 15a Abs. 1 Ziffer 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

Daraus ergibt sich, dass der Führer einer Yacht mit einer Seefunkstelle im Besitz eines für diese Funkstelle erforderlichen Befähigungsnachweises sein muss. Lediglich die Bußgeldvorschrift wurde bis zum 01. 01. 2010 ausgesetzt, ein ordnungswidriges Verhalten liegt jedoch vor.

Eine Verpflichtung, dass sich trotz der Übergangsregelung eine Person mit einem für die Funkstelle erforderlichen Befähigungsnachweises an Bord befindet, besteht trotzdem. Für Seefunkstellen mit einer DSC-Seefunkanlage muss sich also ein Besitzer eines SRC/LRC oder eines anderen anerkannten Sprechfunkzeugnisses an Bord befinden.

Ausrüstungspflicht von Yachten mit einer Seefunkstelle

Die meisten Yachten unterliegen nicht einer Ausrüstungspflicht mit einer Seefunkstelle. Allerdings gibt es auch hier wiederum Ausnahmen (nicht abschließend):

Traditionsschiffe,

Yachten mit dem Ziel der gewerblichen Nutzung (Charterschiffe) und einer max. Personenzahl von 12,

Yachten, auf denen ein oder mehrere Personen gegen Entgelt beschäftigt werden (Skipper),

Sonderfahrzeuge (u. a. Sportboote für Ausbildungszwecke).

Für Charteryachten unter deutscher Flagge gilt, dass sie vor Inbetriebnahme von der zuständigen Behörde (Wasser- und Schifffahrtsamt [WSA]) besichtigt werden und ein Bootszeugnis darüber ausgestellt werden muss. Dieses Bootszeugnis beinhaltet u. a. die für diese Charteryacht vorgeschriebene Mindestausrüstung.

Unsere Yachten wurden vom WSA Wilhelmshaven untersucht und von diesem wurde auch das Bootszeugnis ausgestellt. Als einer der Ausrüstungspunkte unserer Yachten wurde dabei unter anderem folgendes eingetragen:

1 x UKW-Seefunkgerät mit DSC

Somit müssen unsere Yachten mit einer Seefunkstelle mit einem DSC-Decoder ausgerüstet sein.

Nutzungspflicht einer Seefunkstelle

Die oftmals vertretene Auffassung es sei mit dem Einbau der Funkanlage an Bord und der Beantragung der Frequenzzuteilungsurkunde (Genehmigungsurkunde) für die Seefunkstelle getan, ist so leider nicht korrekt. Mit dem Einbau einer Funkanlage auf einer Yacht und der Nutzung der Yacht auf den deutschen Seeschifffahrts-straßen geht der Schiffsführer eine Verpflichtung ein:

§ 3 Seeschifffahrtsstraßenordnung

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher, auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.

Somit ist der verantwortliche Schiffsführer zur Nutzung der Funkstelle verpflichtet. Es reicht nicht, diese lediglich „für Notfälle“ vorzuhalten. Die Verantwortung für die sichere Teilnahme am Schiffsverkehr in deutschen Hoheitsgewässern verlangt auch die – zumindest passive – Teilnahme am Seefunkdienst (Revierfunkdienst).

Resümee

Für die Nutzung unserer Charteryachten ist neben dem Befähigungsnachweis für die Führung der Yacht selbst auch ein entsprechendes Sprechfunkzeugnis erforderlich. Hierfür sind folgende ausreichend:

Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis (SRC)

Betriebszeugnis 1 für den Seefunkdienst (international)

Betriebszeugnis 2 für den Seefunkdienst (nur deutsch)

Eine Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (beispielsweise SRC der britischen RYA) erfolgt derzeit nicht!

Beispiele


1.

Sie sind Inhaber eines „Beschränkt gültigen Sprechfunkzeugnis für UKW Seefunkstellen“ und führen eine Yacht mit einem eingebauten Seefunkgerät ohne DSC.

Kein Verstoß.


2.

Sie sind Inhaber eines „Beschränkt gültigen Sprechfunkzeugnis für UKW Seefunkstellen“ und führen eine Yacht mit einem eingebauten Seefunkgerät mit DSC. Ein Inhaber eines SRC/LRC oder einem anderen anerkannten Sprechfunkzeugnisses für die Bedienung von DSC-Seefunkstellen befindet sich nicht an Bord.

Dies stellt einen Verstoß gegen § 13 Abs. 4a i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 5 SchSV u. H. a. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Seeaufgabengesetz und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.


3.

Sie sind Inhaber eines „Beschränkt gültigen Sprechfunkzeugnis für UKW Seefunkstellen“ und führen eine Yacht mit einem eingebauten Seefunkgerät mit DSC. Es befindet sich ein Inhaber eines SRC/LRC oder eines anderen anerkannten Sprechfunkzeugnisses für die Bedienung von DSC-Seefunkstellen an Bord.

Dies stellt auch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 7 i. V. m. § 15a Abs. 1 Ziffer 3 SportseeSchV dar und ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Seeaufgabengesetz dar. Allerdings erfolgt hier durch die Übergangsregelung aus § 16 SportseeSchV erst ab dem 01. 01. 2010 eine Ahndung.


4.

Sie sind nicht im Besitz eine Sprechfunkzeugnisses (weder SRC/LRC noch eines Sprechfunkzeugnisses alter Art und führen eine Yacht mit einer Seefunkstelle. Ein Besitzer eines erforderlichen Sprechfunkzeugnisses befindet sicht an Bord.

Auch dies stellt einen Verstoß gegen § 13 Abs. 4a i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 5 SchSV u. H. a. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Seeaufgabengesetz und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Der Hanseat 09.12.2009 18:33

Danke für die Info bin wohl schon zulange aus dem Behördenkram raus.
Peter

ThomasM 09.12.2009 18:34

Übergangsfrist vorbei. ..

Ab 2010 gilt definitiv: Ist eine Funkanlage an Bord, müssen Skipper/innen ein dazugehöriges Funkzeugnis haben - ob sie (funken) wollen oder nicht!

http://skipper-training.net/sprechfunkzeugnis.html


... also keine Panik, du hast ja noch 3 Wochen Zeit :driving:

Der Hanseat 09.12.2009 18:48

Danke Thomas nun habe ich es in FFB auch verstanden
Peter


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