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Funk UBI, SRC, LRC, Geräte, Kurse, Prüfung |
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#11
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Einmal ne Funke im Boot, immer ne Funke im Boot!
Das ist dann eingetragen und muss so sein! |
#12
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Zitat:
oder man muß das Kisterl wieder abmelden ..... |
#13
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Mein Gott is des alles a Krampf
So, jetzt komm mal wieder ich mit meinen Umgehungsideen Woher das wohl kommt Es gibt doch Handfunkgeräte für See & Binnen z.B. ICOM M33 oder? http://www.awn.de/eshop.php?action=a...zahl_treffer=6 Thomas hat ja erläutert, daß das wohl nur für den Berufsschiffer erlaubt ist (sehr logisch im übrigen) - aber: Was droht einem denn für eine Strafe wenn man den entsprechenden Schein hat Ubi bzw. SRC und als Hobbypilot mit so ner Handfunke erwischt wird Also kein Eintrag zum Boot, da ja beweglich, aber mit Schein... Wenn da "nur" eine kleine Ordnungswidrigkeit bzw. Verwarnung bei rumm kommt is doch alles klar oder Is hier denn keiner mit guten Kontakten zur Rennleitung um das mal abzuklären
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Viele Grüße Markus |
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#14
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Du wirst für diese Handgurke keine Zulassung bekommen, weil es kein ATIS hat. In Österreich werden Handfunkgeräte für den Binnenfunk jedenfalls nicht zugelassen.
Hannes
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Donaukapitän |
#15
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Zitat:
Also: Wie Hannes schon sagte, bekommst Du für ein Handfunksprechgerät OHNE ATIS keine Zulassung im Sinne von UBI etc. Diese Geräte können aber im Bord - Bord Verkehr (zur Kommunikation zwischen den Besatzungmitgliedern) angewendet werden. Es wäre schön, wenn die Benutzung "nur eine kleine Ordnungswidrigkeit" wäre. Ist aber leider nicht so. Siehe hier: Im Rahmen neuer Regelungen bei der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung für die Erteilung von Sprechfunkzeugnissen ist die Fachstelle der WSV für Verkehrstechniken in Koblenz (FVT) zur zuständigen Stelle für den Erwerb von UKW-Sprechfunkzeugnissen für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) bestimmt worden. Die neue Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung mit den Bestimmungen für den Erwerb von UBI gilt ab 1. Januar 2003. Anlass für die Änderung der bisher gültigen Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung waren Änderungen bei der Verordnung über Seefunkzeugnisse, deren Fassung vom 17. Juni 1992 am 31. Dezember 2002 außer Kraft getreten ist, die neue Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk der ZKR, die Übertragung von Aufgaben der Regulierungbehörde für Post und Telekommunikation aus dem Bereich des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW). Wenn Jemand dagegen verstößt, kann das richtig teuer werden und das Gerät wird still gelegt. Wogegen man da verstößt, steht irgendwo im TKG "Telekommunikationsgesetz", dass zum 01. März 2010 mal wieder geändert wurde. Ps.: Jedes zugelassene Gerät sendet NACH loslassen der Sprechtaste die ATIS-Kennung aus. Diese wird an den modernen Empfangsgeräten der "Verkehrskreise" angezeigt. Fehlt diese Anzeige, kann (muss nicht) der Empfänger die Bundesnetzagentur informieren, die dann baldigst eine Überprüfung vor nehmen wird. Hier kannst Du es genau nachlesen: http://www.buzer.de/gesetz/5781/ |
#16
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Hallo Dieter,
die Dinger haben ja eine Zulassung - siehe eben Link. Nachdem die Geräte zugelassen sind, glaube ich da mal -ungeprüft- den Ausführungen von Thmoas "nur für die Berufsschiffahrt". Im Text von Dir steht aber leider gar nix über die Art der Funkgeräte drin. Über "Handfunken" ist da ja kein Wort verloren, ebensowenig wie über mögliche Strafen... Ich kannte da mal einen Fall wegen eines normalen Funkgerätes das keine FTZ-Nummer hatte... Ergebnis: Nach Vernichtung des Gerätes wurde das Verfahren ohne irgendwelche Geldzahlungen eingestellt... Warum sollte also jemand wegen einer Handfunke statt eines Einbau-Gerätes zuhauen, wenn die grundsätzliche Lizenz vorhanden ist, zumal wenn es für die Berufsschiffahrt erlaubt ist? Das würde ja förmlich nach einem Gerichtsverfahren bis sonstwohin schreien
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Viele Grüße Markus |
#17
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So Dieter,
ich hab mal kurz im Gesetz gewühlt und bin in der Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf UKW in der Binnenschiffahrt fündig geworden - zumindest zum teil: Die Ordnungswidrigkeiten sind in §15 geregelt. Nach §15 Nr. 2 handelt Ordnungswidrig, wer ohne Erlaubnis eine entsprechende Anlage bedient... Also wenn ich eine Funkanlage ohne Erlaubnis bediene droht mir max. eine Ordnungswidrigkeit. Jetzt erklär mir bitte warum ich dann MIT Erlaubnis, nur weil dat Teil nicht fest verschraubt ist mehr als eine Ordnungswidrigkeit begehen sollte
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Viele Grüße Markus |
#18
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weiterhin habe ich in dieser Verordnung etwas von Funkanlage beaufsichtigen gelesen... Also sollte eine Trennung zwischen Funker und Fahrer kein Problem darstellen, ebensowenig, wenn nur gefahren wird, und das Ding aus ist, bestenfalls verschlossen... Ich bediene dann das Gerät nicht und damit sollte es auch für Fahrer kein Problem geben. Die Funkkollegen hier mögen mir bitte mit entsprechenden Gesetzestexten / Verordnungen gegenteiliges beweisen
Zumindest ich hab im Führerschein nix gelernt, daß ich ein Boot nicht fahren darf nur weil an Funk an Bord ist. Auf See darf ich einen Tanker fahren, wenn's nur sportlich genug ist (z.B. mit Wasserskifahrer hinten dran) Also ich weiß nicht, ob hier nicht ein ganz großer Teil in die Rubrik "Gerüchteküche" gehört... Kennt denn hier keiner einen von der Rennleitung der hierzu Strafen aussprechen würde? Der müsste ja auch wissen warum er solche Strafen ausspricht und wo dat steht, er müsste ja die Höhe bemessen... Sportliche Grüße Markus
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Viele Grüße Markus |
#19
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Hallo Markus,
na, hab ich die Gesetze gemacht? Eine Ordnungswidrigkeit wäre wohl zu verschmerzen, aber wenn es 2 oder 3 werden? Klar, wenn Du erwischt wirst, wirfst Du das "Korpus Delikti" über Bord und alles ist wieder in Ordnung!? Mir ist ein Fall bekannt, da hat ein Freizeitskipper eben so gehandelt, mit dem Erfolg, dass er in der BRD werder SRC, noch LRC oder UBI machen darf. Auch der Erwerb dieser Befugnisse im Ausland sind mit dieser Strafe in der BRD hinfällig. Und die Geldstrafe (Wiederholungsfall) war auch nicht so ohne, wobei ihm auch noch der Entzug der Fahrerlaubnis für Sportboote angedroht wurde Das macht nicht mehr so richtig Spaß, oder? Ach, die Änderung vom 01. März 2010 betreffen die bis dahin bestehenden Unterschiede zwischen Berufsschifffahrtsfunk und Freizeitböötlifunk. Der ist mit dieser Änderung aufgehoben. Also noch ein bisschen schärfere Gängelung der Freizeitskipper in Sachen Funk. ...und: Wie in der Berufsschifffahrt schon vorgeschrieben, wird Funk an Bord auch bei der Freizeitschifffahrt kommen. Erste Anzeichen dafür: Die Ausrüstungspflicht! Meine unmaßgebliche Meinung dazu: Warum nicht gleich ein Gerät MIT ATIS kaufen, wenn ein Schein doch vorhanden ist? |
#20
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Zitat:
Lies mal das hier und wende Dich an die unterzeichnenden Behörde. Da werden Sie geholfen! Wer braucht ein UBI Funkzeugnis?
Frage: Darf der Inhaber eines UBI Funkscheines ein Schiff mit Kombianlage auf Binnengewässern führen - auch wenn er kein SRC Seefunkzeugnis hat? Antwort der WSV (Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes): Sehr geehrter Herr Alm, das Merkblatt Kombianlagen SRC/UBI möchte dem Grundsatz nach nur folgendes aussagen: Fahren Sie auf See und nehmen am Seefunkdienst teil (durch Schaltung auf Seefunk) benötigen Sie ein SRC-Zeugnis. Fahren Sie im Binnenbereich auf Bundeswasserstrassen und nehmen am Binnenschifffahrtssprechfunk teil (ebenfalls durch Vornahme der Schaltung auf Binnen) benötigen Sie ein UBI-Zeugnis. D.h. es kommt auf den teilzunehmenden Dienst an, welches Zeugnis Sie benötigen. Nur weil die Anlage in der Lage ist auch am Seefunkdienst teilzunehmen, heißt dies noch lange nicht, das Sie auch ein Seefunkzeugnis benötigen, wenn Sie z.B. ausschließlich den Mittellandkanal befahren. Umgekehrt natürlich ebenso: Wenn Sie also nur Seegebiete befahren auf denen der Seefunkdienst angeboten wird, benötigen Sie ein SRC bzw. LRC (je nach Anlage), jedoch kein UBI-Zeugnis obwohl die Anlage dazu in der Lage wäre auch an diesem Dienst teilzunehmen. Alles andere ginge am Sinn und Zweck der Verordnungen vorbei. So, dass sagt also schon mal aus, wenn Du Funkst, brauchst Du einen Schein. Funkst Du nicht, brauchst Du (noch) Keinen. ABER: Funken darfst Du nur mit ZUGELASSENEN Geräten. Ps.: Strafe aussprechen darf nur ein Gericht. Behörde ermittelt und stellt Verstoß fest und erstattet Anzeige. Staatsanwalt ermittelt und erhebt Anklage, Richter spricht Recht. Richtig? Also frage nicht die "Rennleitung" sondern einen Rechtsanwalt, der sich mit solchen Fällen auskennt. |
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